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   OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18   

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OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18 (https://dejure.org/2020,51139)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.02.2020 - 5 W 64/18 (https://dejure.org/2020,51139)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 5 W 64/18 (https://dejure.org/2020,51139)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 11.01.2018 - 5 W 131/17

    Grundbuchsache: Prüfungskompetenz des Grundbuchamts hinsichtlich der inhaltlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18
    Die Rechtslage weiche insoweit von derjenigen ab, die der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 18. Januar 2018 (Az. 5 W 131/17) zugrunde lag.

    Die Beschwerde unterliegt nicht den Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO, da ein Widerspruch nicht am guten Glauben des Grundbuchs teilhat (RGZ 117, 346; 352; Senat Beschluss vom 11. Januar 2018, Az. 5 W 131/17).

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12

    Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18
    Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamts zählt danach insbesondere, ob das Ersuchen auf eine Eintragung gerichtet ist, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden kann (BGH FGPrax 2014, 192 Rn. 14).
  • BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11

    Grundstücksverkehr: Heilung eines Verfahrensfehlers; Aufhebung eines außerhalb

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18
    Zwar mag mit dem Grundbuchamt davon ausgegangen werden können, dass die erteilte Genehmigung einen Verwaltungsakt darstellt (BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11 -, Rn. 12, juris), der mit seiner Rücknahme (§ 48 VwVfG) ex tunc wegfällt und somit von einer Eigentumsumschreibung aufgrund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts auszugehen ist.
  • OVG Niedersachsen, 21.05.2012 - 10 OB 69/12

    Rechtsweg für die Anfechtung einer nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GVG) ohne

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18
    Ob wie bei der Nichtigkeit einer Genehmigung auf Antrag im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten (vgl. hierzu: Düsing/Martinez/Martinez, 1. Aufl. 2016, GrdstVG § 22 Rn. 25 mit Verweis auf § 44 V VwVfg; AG Stralsund 27.8. 2010 - 61 Lw 5/09, BeckRS 2013, 00325; OVG Lüneburg Beschluss vom 21. Mai 2012 Az. 10 OB 69/12) auch die Wirksamkeit der Rücknahme bzw. die Erteilung der Genehmigung zu klären wäre, ist jedoch für das Grundbuchverfahren ohne Belang, weil - wie bereits ausgeführt - für § 53 Abs. 1 GBO maßgeblich auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung abzustellen ist.
  • BGH, 31.10.1968 - V ZR 117/67

    Rang eines zu Unrecht gelöschten Erbbaurechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18
    Dieses Verlangen stützt sich auf § 894 BGB, der in solchen Fällen entsprechend anzuwenden ist (BGH NJW 1969, 93).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 3 Wx 336/00

    Löschung des Widerspruchs bei Unrichtigkeit des Grundbuchs - Fehlen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18
    Dementsprechend ist die Beschwerde mit dem Ziel der Löschung begründet, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben waren (OLG Düsseldorf RPfleger 2001, 230 für § 899 BGB; Demharter GBO § 53 Rn. 41; BeckOK GBO/Holzer § 53 Rn. 52).
  • OLG Brandenburg, 26.04.2018 - 5 W 159/17

    Zulässigkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18
    Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2018 unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 26. April 2018 (Az. 5 W 159/17), der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
  • BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20

    BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch

    Ein auf Ersuchen des Beteiligten zu 3 zunächst gemäß § 7 Abs. 2 GrdstVG in das Grundbuch eingetragener Widerspruch wurde aufgrund einer im Beschwerdeverfahren ergangenen Anordnung des Oberlandesgerichts Brandenburg (BeckRS 2020, 45434) gelöscht.

    (a) Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilten Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG gestützt wird (so auch Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., Überbl v § 873 Rn. 23 a.E.; aA OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 45434 [in dieser Sache]; RdL 2018, 142 und jeweils im Anschluss daran Ernst, LwVG, 9. Aufl., § 1 Rn. 99; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 125; BeckOK GBO/Zeiser, [1.3.2022], § 38 Rn. 156; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 4026).

  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 5/20
    Nach der Eintragung der Beteiligten zu 2 am 22. Juni 2017 als neuer Eigentümerin erfolgte die Rücknahme der Genehmigung durch Bescheid vom 27. September 2017 und das nachfolgende Ersuchen des Beteiligten zu 3 vom 12. Oktober 2017 noch rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Jahr seit Eintragung der Beteiligten zu 2. Dieses Ersuchen war aber, wie der Senat als zuständiger Senat in Grundbuchsachen zuletzt in dem Beschluss vom 20. Februar 2020, Az. 5 W 64/18, ausgeführt hat (ebenso Beschluss vom 1. Februar 2018 - 5 W 124/17; Beschluss vom 26. April 2018 - 5 W 159/17) schon nicht zulässig, für das Ersuchen fehlte es an der erforderlichen Kompetenz des Beteiligten zu 3 als Genehmigungsbehörde, weil sich dieses nicht auf § 7 Abs. 2 GrdstVG stützen ließ.
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